LOHNFORTZAHLUNGSBETRUG aufdecken

Was ist LOHNFORTZAHLUNGSBETRUG?

Mitarbeiter, die durch vorgetäuschte Krankheit (Lohnfortzahlungsbetrug) ausfallen, verursachen erhebliche Kosten in Unternehmen. „Blau machen“ oder „krankfeiern“ ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat. Denn der Arbeitgeber ist im Krankheitsfall zur Lohnfortzahlung verpflichtet und der seine Krankheit nur vortäuschende Mitarbeiter macht sich somit des Betruges schuldig. Hegen Sie einen Verdacht gehen einen Ihrer Mitarbeiter? Glauben Sie, dass er seine Krankheit nur vortäuscht oder während der Krankschreibung einer anderen Tätigkeit nachgeht? Dann nutzen Sie die Expertise der Kanzlei Hans, um verdächtige Mitarbeiter auszumachen und observieren zu lassen. Durch die Ermittlung unserer Detektive lässt sich schnell feststellen, ob Ihr Mitarbeiter wirklich krank ist oder ob er sich während der Zeit seiner Krankschreibung genesungswidrig verhält.

Das ist der Fall, wenn er sich nicht ausreichend schont, um möglichst bald wieder am Arbeitsleben teilnehmen zu können, sondern beispielsweise übermäßig Sport treibt oder schweren körperlichen Tätigkeiten nachgeht.

Krankheit, Beruf

Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall

Klassische Fälle sind hierbei ein Umzug oder Renovierungsarbeiten während der Krankschreibung. Einige Angestellte gehen sogar regelmäßig einer zusätzlichen Nebentätigkeit nach, kassieren durch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall doppelt ab und schaffen sich die Zeit dafür durch Krankschreibungen. Den betroffenen Unternehmen entstehen durch Betrugsfälle dieser Art, die oft erst nach Jahren auffallen, erhebliche Schäden. Insbesondere kleine und mittelständige Unternehmen leiden unter dem Betrug mit falschen Krankschreibungen ihrer Mitarbeiter. Die Aufgaben des fehlenden Angestellten müssen von anderen Mitarbeitern übernommen werden und das Unternehmen ist außerdem bis zu sechs Wochen zu einer Lohnfortzahlung gezwungen.

Arbeitsbetrug

Vorgetäuschte Krankheit

Um einen Lohnfortzahlungsbetrug aufzudecken ist eine lückenlose Beweisführung notwendig, die gegebenenfalls auch vor Gericht verwertbar ist. Durch Ermittlung und Observierung verdächtiger Mitarbeiter tragen unsere Privatdetektive Beweismaterial für Sie zusammen. Ihr Fall wird von uns mittels Fotografien und Videos dokumentiert und Sie erhalten von uns detaillierte, schriftliche Berichte. Die Detektei Hans ermöglicht Unternehmen dadurch, sich vor dem Betrug durch falsche Krankschreibungen zu schützen und schnell geeignete Maßnahmen gegen überführte Mitarbeiter einleiten zu können – sei es ein Gerichtsverfahren, eine Abmahnung oder eine sofortige fristlose Kündigung, die laut §626 BGB bei „wichtigen Gründen“ auch ohne vorherige Abmahnung möglich ist.

krank

Lohnfortzahlungsbetrug am Fallbeispiel der Detektei Hans

Im Folgenden soll der Fall des Handwerksbetriebes Otto Hicksla aus Lüdenscheid beschrieben werden.

Otto Hicksla aus Lüdenscheid hatte es im Laufe der letzten Jahre geschafft, seinen Handwerksbetrieb nachhaltig auszubauen. Während er noch vor Jahren vollkommen allein seine Aufträge erledigt hatte, konnte er es sich nun leisten, Arbeitnehmer anzustellen.

Einer von ihnen, Stefan Meistner, meldete sich in letzter Zeit häufiger im Betrieb in Lüdenscheid krank. Charakteristisch hierbei war unter anderem, dass circa im Drei-Wochen-Takt immer wieder andere Beschwerden, von Kopfschmerzen bis zum Magen-Darm-Infekt, vorgeschoben wurden. Häufig zeigte eine entsprechende Auszeit von nur zwei Tagen eine besondere Wirkung. Meistner erschien meist am dritten Tag wieder -sichtlich erholt- in der Werkstatt.

Herr Hicksla wurde aufgrund der Regelmäßigkeit und aufgrund der Tatsache, dass Herr Meistner meist an dem Tag seine Arbeit wieder aufnahm, an dem er eigentlich ein Attest hätte einreichen müssen, misstrauisch. Er setzte sich mit der Wirtschaftsdetektei Hans für Lüdenscheid in Verbindung und schilderte die Situation.

Als Herr Meistner sich in der folgenden Woche wieder einmal krank meldete, kontaktierte Herr Hicksla direkt das entsprechend instruierte Observationsteam, welches umgehend mit seiner Arbeit begann. Interessanterweise wurde dieses Mal sogar eine Krankmeldung für eine komplette Woche (inklusive Attest) abgegeben.

Im Zuge der weiteren Überwachung in Lüdenscheid zeigt sich, dass Herr Meistner morgens das Haus verließ und erst spät abends wieder nach Hause kam. Sein Ziel: ein Privathaushalt eines Kunden, in dem er auf der Basis von Schwarzarbeit aushalf und so scheinbar sein Haushaltsbudget weiter aufbesserte. Gleichzeitig nutzte er jedoch natürlich auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall aus und machte sich damit in vielerlei Hinsicht strafbar.

Aufgrund der akribischen Aufzeichnung und Dokumentation der entsprechenden Vorgänge durch das Detektivteam aus Lüdenscheid konnte sich der Inhaber des Unternehmens, Herr Hicksla, vor Gericht behaupten. Weiterhin sprach er seinem Mitarbeiter natürlich die fristlose Kündigung aus.

Weil dieser jedoch nicht „nur“ blau gemacht, sondern sich zwischenzeitlich auch der Schwarzarbeit schuldig gemacht hatte, wird er sich noch in einem weiteren Verfahren verantworten müssen. Herr Hicksla hat mittlerweile neue Mitarbeiter eigestellt und erfreut sich nun an einer deutlich gesunkenen, durchschnittlichen Krankheitsquote seiner Arbeitnehmer.

 

Lohnfortzahlungsbetrug,Lohnfortzahlung

Die Wirtschaftsdetektei Hans ist unter anderem spezialisiert auf:

  • Ermittlungen bei Spionage oder Weitergabe Firmeninterner Unterlagen

Zögern Sie nicht, unsere professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Lassen sich bei einem ersten Gespräch unverbindlich und kostenlos beraten: 02334 / 8143711.

Die Privatdetektive und Wirtschaftsermittler der Detektei Hans stehen Ihnen bei Ihrem Anliegen kurzfristig für Observation und Recherche zur Verfügung.

Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch einen Detektiv überwachen lassen und ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn diese die Krankheit tatsächlich nur vorgetäuscht haben, um eine Lohnfortzahlung zu erreichen. Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine Krankheit vortäuscht.

BAG Kassel, Az. 8AZR 5/97

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